Neues Schiedsrecht China

Am 01. März 2026 wird eine Revision des chinesischen Schiedsgesetzes in Kraft treten. Diese Novelle stellt die umfassendste Reform des chinesischen Schiedsrechts seit seiner Einführung im Jahr 1994 dar. Ziel ist es, das Schiedsrecht an internationale Standards anzupassen, Verfahren effizienter zu gestalten und den Anforderungen grenzüberschreitender Streitigkeiten besser gerecht zu werden. Obwohl die Novelle zentrale Fortschritte bringt, bleibt sie in einigen Punkten hinter dem im Jahr 2021 veröffentlichten Reformentwurf zurück.

Ein wesentlicher Punkt der Reform ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs auslandsbezogener Schiedsverfahren. Der neue Art. 78 des Schiedsgesetzes dehnt die Definition von Fällen mit Auslandsbezug über die bisherigen engen wirtschafts- und handelsrechtlichen Angelegenheiten hinaus auf allgemeinere Streitigkeiten aus. Dies umfasst nun auch Situationen, in denen eine der Parteien ihren Sitz im Ausland hat oder der Erfüllungsort der Verträge im Ausland liegt, was den Anwendungsbereich der neuen, flexibleren Regelungen für diese Fälle vergrößert.

Ein zentraler Fortschritt ist zudem die gesetzliche Verankerung des Schiedsorts in Art. 81. Bisher richtete sich die „Nationalität“ eines Schiedsspruchs nach dem Sitz der verwaltenden Schiedsinstitution. Künftig folgt China für auslandsbezogene Verfahren weitgehend dem internationalen Territorialitätsprinzip, bei dem der Schiedsort die Nationalität des Schiedsspruchs, das anwendbare Verfahrensrecht und die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt. Dies bringt größere Rechtssicherheit und Erleichterungen bei der Vollstreckung internationaler Schiedssprüche.

Die Einführung von Ad-hoc-Schiedsverfahren in Art. 82 Schiedsgesetz betrifft nunmehr ausschließlich auslandsbezogene Seerechtsangelegenheiten und solche zwischen Unternehmen in bestimmten Sonderwirtschaftszonen. Im Gegensatz zum früheren Entwurf bleibt es dabei, dass eine Schiedsvereinbarung zu ihrer Wirksamkeit weiterhin eine bestimmte Schiedsinstitution bezeichnen muss, was bei Ad-hoc-Verfahren eine gewisse Rechtsunsicherheit hinterlässt.

Zusätzlich gestattet das neue Recht in Art. 86 Abs. 2 erstmals ausdrücklich, dass ausländische Schiedsinstitutionen Zweigstellen in China eröffnen dürfen – allerdings nur in bestimmten Sonderzonen und unter staatlicher Aufsicht. Dies stärkt die Attraktivität des Standorts für internationale Parteien, die Streitigkeiten unter vertrauter Administration austragen möchten.

Erstmals erwähnt das Gesetz in Art. 11 digitale Schiedsverfahren und lässt diese ausdrücklich zu. Anhörungen, Beweiserhebungen und Verfahrenshandlungen können nun vollständig elektronisch durchgeführt werden – nicht nur, wenn Parteien dies ausdrücklich vereinbaren, sogar auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich widersprechen. Damit wird die bereits in der Praxis verbreitete digitale Verfahrensführung rechtlich abgesichert. Für internationale Parteien mit Sitz in unterschiedlichen Jurisdiktionen ist dies ein wichtiger Schritt zur Effizienzsteigerung.

Schließlich verankert die Reform den Gedanken der Kompetenz-Kompetenz: Das Schiedsgericht darf über seine eigene Zuständigkeit entscheiden (Art. 31 Schiedsgesetz). Die Novelle bietet den Parteien die Möglichkeit, die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung durch das Schiedsgericht, die Schiedsgerichtsinstitution oder ein Volksgericht prüfen zu lassen.

Die Neuregelungen stellen einen bedeutenden Schritt zur Modernisierung des chinesischen Schiedsrechts dar, der die internationale Ausrichtung Chinas im Bereich der Streitbeilegung unterstreicht.