Nach einem Beschluss des Staatsrats vom Dezember 2013 ist für den 1. März 2014 eine Gesetzesänderung hinsichtlich des Gesellschaftsrechts vorgesehen. Die derzeitigen Mindestkapitalanforderungen für die Gründung eines Unternehmens sollen gänzlich aufgegeben werden, sofern nicht andere Gesetze abweichendes vorsehen. Folgerichtig sollen auch die damit verbundenen Einlage- bzw. Einzahlungserfordernisse gelockert werden. Auch für ausländische Unternehmen soll die Registrierung vereinfacht werden. In welchem Umfang dies geschieht, wird aus den Richtlinien hervorgehen, die in diesem Zusammenhang erwartet werden. Das jährliche Untersuchungsregime soll durch ein Berichtsregime ersetzt werden. Die Registrierungsbedingungen in Bezug auf den Ort der Niederlassung sollen gelockert und ihre Abwicklung an lokale Regierungen delegiert werden. Kompensiert weden sollen die Lockerungen durch ein Berichtssystem, das relevante Informationen allgemein zugänglich macht. Unternehmensdaten, Jahresberichte, Geschäftslizenzen und etwa „schwarze Listen“ von Unternehmen, die sich nicht an gängige Praktiken halten, sollen sämtlich elektronisch verfügbar gemacht werden.
Der Veränderungen hin zu mehr Transparenz und weniger staatlicher Kontrolle sind zu begrüßen. Sie erfordern zunächst die Angleichung zahlreicher Gesetze und Verordnungen aus dem Gesellschaftsrechtsbereich. Ansonsten wird man sehen, ob am Ende tatsächlich ein neuer Geist verwirklicht oder bloß gute Absichten kundgetan werden.
(Stand 01/2014)