Die Bundesregierung hat am 07.01.2015 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes beschlossen. Darin sind unter anderem eine Neuregelung der Ausgabe von Inhaberaktien, die Ausgabe von umgekehrten Wandelschuldverschreibungen und die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden vorgesehen.
Die Neuregelung der Ausgabe von Inhaberaktien soll die die Beteiligungsstrukturen nicht börsennotierter Aktiengesellschaften im Hinblick auf eine effektive Bekämpfung von Terrorfinanzierung und Geldwäsche transparenter machen. Hintergrund ist nach Angabe des Justizministeriums eine Forderung der Financial Action Task Force (FATF). Die FATF ist eine zwischenstaatliche Organisation mit dem Ziel effektiver Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dort stehe die deutsche Inhaberaktie bei nicht börsennotierten Unternehmen im Verdacht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu begünstigen, da es bislang möglich sei, dass Änderungen im Gesellschafterbestand verborgen blieben und die Gesellschaft nicht wisse, wer ihre Aktionäre seien. Daher ist vorgesehen, dass nicht börsennotierte Gesellschaften Inhaberaktien zukünftig nur ausgeben dürfen, wenn der Anspruch des Aktionärs auf Einzelverbriefung der Aktien ausgeschlossen und die Sammelurkunde über die Aktien bei einer regulierten Stelle hinterlegt wird („Immobilisierung“ der Inhaberaktie). Übertragungsvorgänge seien dann durch entsprechende Kontenbuchungen nachvollziehbar und die zuständigen Ermittlungsbehörden könnten über die Ermittlungsspur „Wertpapiersammelbank“ bei Geldwäschedelikten regelmäßig über die Verwahrkette die Identität der Aktionäre ermitteln. Der Nachweisstichtag für Namens- und Inhaberaktien wurde zwar vereinheitlicht, das Wahlrecht der nicht börsennotierten Gesellschaft zwischen Namens- und Inhaberaktien soll dabei aber gewahrt bleiben.
Wandelschuldverschreibungen sollen in Zukunft nicht nur dem Gläubiger, sondern auch der AG ein Umtauschrecht einräumen. Damit steht als Alternative zur Rückzahlung der Anleihe die Gewährung von Aktien („umgekehrte“ Wandelschuldverschreibung). Damit kann die Gesellschaft selbständig und ohne das Verfahren und die Beschränkungen einer Sachkapitalerhöhung einen „debt-to-equity swap“ erzwingen. Diese Option soll den AGs unter anderem das Krisenmanagement erleichtern. Insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute können von der Möglichkeit profitieren, in Krisensituationen Verbindlichkeiten in Eigenkapital zu wandeln. In bestimmten Fällen soll das bedingte Kapital nun auch die Hälfte des Grundkapitals überschreiten dürfen, um in Krisenfällen eine ausreichende Entschuldung zu ermöglichen.
Außerdem soll das Recht auf Nachzahlung einer in früheren Jahren ausgefallenen Vorzugsdividende nicht mehr zwingendes Ausstattungsmerkmal von Vorzugsaktien sein. Die vom Gesetzgeber nur noch als Regelfall vorgesehene Nachzahlung kann in der Satzung der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Dies kommt ebenfalls in erster Linie Kreditinstituten zugute, denn stimmrechtslose Vorzugsaktien werden seit dem 01.01.2014 nicht mehr als regulatorisches Kernkapital anerkannt (Basel III/CRD IV-Vorgaben (Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
Insgesamt lässt sich sagen, dass die vorgesehene Novelle dem Anspruch einer Flexibilisierung der Finanzierung der Aktiengesellschaft weitgehend gerecht wird. Im Hinblick auf den Anspruch einer größeren Transparenz sind ebenfalls Fortschritte sichtbar. Nicht geändert wurden indes die Mitteilungspflichten gem. §§ 20, 21 AktG. Veränderungen im Gesellschafterbestand unterhalb dieser Schwellen können damit weiterhin verborgen gehalten werden.