China im Haager Gerichtsstandsübereinkommen

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China ist im September 2017 dem Haager Gerichtsstandsübereinkommen beigetreten. Für die Vertragsgestaltung wird sich dadurch einiges ändern, anderes dagegen nicht. 

China ist seit langem Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (NYC). Das bedeutet, dass ausländische Schiedssprüche relativ problemlos in China, und chinesische Schiedssprüche umgekehrt im Ausland vollstreckt werden können. Hinsichtlich der Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile hingegen hatte sich China lange gesträubt, einem entsprechenden Übereinkommen beizutreten. Lediglich mit einigen wenigen Staaten bestehen diesbezügliche bilaterale Abkommen. Das führte dazu, dass Urteile der meisten ausländischen Gerichte in China nicht vollstreckt werden können, und auch die Urteile chinesischer Gerichte im Ausland überwiegend nicht anerkannt werden. Chinas Beitritt zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen (HGÜ, Volltext hier) wird diese Ausgangslage vermutlich grundlegend verändern.

Der Hintergrund

Das HGÜ ist ein multilaterales Abkommen von 2005, dem bislang vor allem EU-Staaten beigetreten sind. Es gilt ausschließlich für Kaufleute, bezieht sich also lediglich auf Zivil- und Handelssachen. Die USA sind zwar ebenfalls beigetreten, haben aber ebenso wie China bislang nicht ratifiziert. Immerhin in den EU-Staaten außer Dänemark gilt es bereits, ebenso etwa in Mexiko, sicherlich auch kein Leichtgewicht. Für China ist es das erste multilaterale Abkommen betreffend Zuständigkeit und Vollstreckung überhaupt, dem es beitritt. Der Beitritt kommt für Beobachter nicht unbedingt überraschend, aber dennoch in seiner Konsequenz recht plötzlich.

Zuletzt im Juni 2017 hatte ein Gericht in Wuhan die Vollstreckung eines kalifornischen Gerichtsurteils auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestätigt. Ein Gericht in Nanjing hatte im Februar desselben Jahres ein Gerichtsurteil aus Singapur bestätigt. Wenngleich beide Fälle aufgrund der speziellen Umstände eher eine Ausnahme als die Regel darstellen, konnten sie doch als Vorboten eines Paradigmenwechsels interpretiert werden. Denn in den letzten Jahren war zunehmend die Meinung vorgedrungen, dass ein störrisches Beharren auf nationaler Souveränität in diesem Fall nicht mehr zeitgemäß ist und auch zu erheblichen Nachteilen für die heimischen Unternehmen führen kann. Vergleichbar etwa mit der Situation gewerblicher Schutzrechte in China, da chinesische Unternehmen selbst mittlerweile ein erhebliches Interesse an effektivem IP-Schutz haben.

Das Übereinkommen

Das HGÜ gilt für internationale Sachverhalte, in denen ein ausschließlicher Gerichtsstand in Zivil- und Handelssachen vereinbart ist (Art. 1 HGÜ). Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wird Exklusivität bei der Gerichtsstandswahl unterstellt (Art. 3 b HGÜ). Unanwendbar ist das HGÜ in arbeitsrechtlichen und kartellrechtlichen Angelegenheiten sowie im Hinblick auf außervertragliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden. Eine Entscheidung des in einer Gerichtsstandsvereinbarung als zuständig benannten Gerichts ist in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken (Art. 8 HGÜ). Die Anerkennung und Vollstreckung darf dabei entsprechend der NYC nur aus Gründen versagt werden, welche abschließend im HGÜ aufgeführt sind (Art. 8 Abs. 1 S. 2, 9 HGÜ). Diese Gründe sind fast identisch mit denen der NYC, eine weitergehende Überprüfung der Gerichtsentscheidung in der Sache ist nicht zulässig (Art. 8 Abs. 2 HGÜ).

Im Hinblick auf eine mögliche Ratifizierung des Übereinkommens durch China erscheinen die folgenden Punkte bemerkenswert:

  1. Nach chinesischem Recht können Gerichte auch Fälle annehmen, für die keine ausschließliche Zuständigkeit gilt. Die fingierte Exklusivität einer Gerichtsstandsvereinbarung entspricht insofern der richterlichen Praxis in China.
  2. Die Ausnahmebestimmung, wonach keine Zuständigkeit besteht, sofern eine entsprechende Vereinbarung ungültig ist (Art. 5 Abs. 1 HGÜ), dürfte sich aus logischen Gesichtspunkten auf materielle Fehler beziehen. Insofern würde chinesisches Prozessrecht bei gewähltem ausländischem Gerichtsstand nicht zur Anwendung kommen.
  3. Nach Art. 19 HGÜ kann ein Staat seine Gerichte für unzuständig erklären, sofern abgesehen vom Ort keine Verbindung zwischen diesem Staat und den Parteien oder dem Rechtsstreit besteht. Das bedeutet andererseits, dass es chinesischen Gerichten verwehrt wäre, (wie bisher) einen für ausländische Gerichtsbarkeit vorgesehenen Fall mangels dort bestehender tatsächlicher Verbindung an sich zu ziehen.

Die Vertragsgestaltung 

Anders als der NYC sind dem HGÜ bislang nicht rund 150, sondern etwa 40 Staaten beigetreten. Es hat zwar den Anschein, als bemühe sich China um eine baldige Ratifizierung. Bald erscheint jedoch in diesem Zusammenhang als ein dehnbarer Begriff. Ob es Vorbehalte erklären wird, ist noch gänzlich ungeklärt. Sofern tatsächlich ratifiziert würde, wäre auch noch zu sehen, wie das HGÜ am Ende tatsächlich vor Ort angewandt würde. Ob Hongkong, Macao und Taiwan unter das Abkommen fallen werden, muss ebenfalls noch entschieden werden – mit diesen Gebieten bestehen aber immerhin zahlreiche bilaterale Vollstreckungsabkommen mit ausländischen Staaten. Jedenfalls erscheint es insgesamt verfrüht, sich bereits jetzt bei der Vertragsgestaltung auf das HGÜ zu verlassen.

Darüber hinaus bezieht sich das HGÜ ähnlich wie die NYC nur auf wirksame Endurteile. Die Möglichkeiten zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes blieben bei der Wahl ausländischer Gerichte also eingeschränkt. Zu erwähnen ist weiterhin die oftmals sehr mühsame und langwierige Zustellung an chinesische Parteien vom Ausland aus, die sich nach dem Haager Zustellungsübereinkommen richtet. Schließlich ist die Vielzahl innerchinesisch oder chinesisch geprägter Sachverhalte zu erwähnen, bei denen die Wahl eines ausländischen Gerichts schlichtweg wenig Sinn machen würde. Die erwähnten Vorbehalte sollen die Freude über den chinesischen Sinneswandel in puncto HGÜ keineswegs trüben. Mittelfristig jedoch wird sich an den grundsätzlichen Empfehlungen zur Vertragsgestaltung mit chinesischen Parteien erst einmal wenig ändern. Langfristig betrachtet allerdings würde die Geltung des HGÜ in China zahlreiche weitere Staaten zu einem Beitritt motivieren, so dass es am Ende in seiner Bedeutung der NYC kaum nachstünde.