Seit Anfang 2014 heißen sie auch in Deutschland so, die Bezeichnung Geschmacksmuster wurde endgültig zugunsten der international und in Fachkreisen üblichen Sprachregelung aufgegeben. Das neue deutsche Designgesetz betrifft weiterhin Form und Gestaltung eines Produkts und ist insgesamt morderner und anwenderfreundlicher geworden. Widerruf und Löschung von entsprechenden Schutzrechten können nun wie bei Patenten und Gebrauchsmustern direkt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) betrieben werden. Zuvor war dies nur im Klageweg möglich, was einen ungleich höheren Aufwand erforderte.
Die Bedeutung von Industriedesignrechten lässt sich das derzeit besonders gut im IT-Bereich beobachten, man denke etwa an die Streitigkeiten zwischen Apple und Samsung. Weltweit reagieren Gesetzgeber auf das Bedürfnis nach einer zunehmenden Ausweitung des traditionellen Markenschutzes auf Design, Farben, Gerüche, Geräusche, Haptik etc. Jüngstes Beispiel ist das neue Markengesetz der VR China (s.u.). Dabei ist der Ansatz zwischen angloamerikanischem und kontinentaleuropäischem Rechtskreises zwar nach wie vor grundlegend anders. In den USA etwa unterfällt Design dem Patentrecht und wird vor seiner Anmeldung auf seine Neuartigkeit und Außergewöhnlichkeit geprüft. Dadurch dauert eine Anmeldung meist über ein Jahr kostet etwa 1500.- USD. In der EU hingegen wird nur geprüft, ob die formellen Erfordernisse erfüllt sind, was den Vorgang wesentlich günstiger und schneller gestaltet. Entsprechend mehr Designpatente werden daher in der EU angemeldet. Die vergleichweise engeren Kriterien in den USA werden jedoch zunehmend erweitert, etwa was angenommene Beurteilungsperspektive des gewöhnlichen Beobachters angeht.
Die weltweit mit Abstand meisten Designpatente werden derzeit in China angemeldet. Dabei orientiert sich die Eintragung am europäischen Modell und kann ohne eingehende Sachprüfung relativ unkompliziert erfolgen. Ein eigenes Gesetz existiert dagegen nicht, vielmehr unterfallen Designpatente wie in den USA dem allgemeinen Patentrecht. Der Maßstab für eine mögliche Patentverletzung ist der Eindruck, den ein gewöhnlicher und informierter Verbraucher hinsichtlich der Verwechselbarkeit des Gesamtbildes bekommen muss. Hier besteht naturgemäß Spielraum für Interpretationen und in der Vergangenheit wurde mitunter auch stark auf Details anstatt auf den Gesamteindruck abgestellt. Zwar sind die gesetzlichen Schadensersatzsummen in der Regel relativ niedrig, jedoch können vor chinesischen Gerichten auch entgangene Gewinne und damit erhebliche Summen geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich unter allen Umständen, Designs auch dort frühzeitig anzumelden und zwar vorsichtshalber auch für Unter- und Einzelbestandteile.
(Stand 05/2014)