Im Streit zwischen den beiden chinesischen Konzernen Huawei (华为) und ZTE (中兴) um ein Patent zum Mobilfunkstandard LTE hat der Europäische Gerichtshof im Vorlageverfahren des Landgerichts Düsseldorf ein richtungweisendes Urteil gefällt.
Huawei hatte 2009 beim European Telecommunications Standards Institute (ETSI) ein standardrelevantes Patent (SEP) angemeldet und sich dabei verpflichtet, Dritten Lizenzen nach FRAND-Bedingungen zu erteilen. FRAND steht für fair, angemessen und nichtdiskriminierend. ZTE vertrieb in Deutschland Produkte, von denen der LTE-Standard des Rechteinhabers Huawei genutzt wird. 2010/2011 war man daher im Gespräch über eine entsprechende Lizenz für ZTE, am Ende erfolglos. Insbesondere war unter den Parteien umstritten, welche Anforderungen hier an die FRAND-Bedingungen zu stellen sind. Nachdem ZTE in Folge weiterhin nach LTE operierende Produkte vertrieb, erhob Huawei Patentverletzungsklage.
In seiner Entscheidung billigt der EuGH entgegen der bisherigen Rechtsprechung in Deutschland einem SEP-Rechteinhaber keinen unmittelbaren Unterlassungsanspruch zu. Vielmehr ist nur dann kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzunehmen, wenn einem angeblichen Verletzer vorher den Vorwurf dargestellt und bei dessen grundsätzlicher Bereitschaft zu einer Lizenzvereinbarung ein konkretes Angebot unterbreitet hat. Dem Verletzer wiederum wird aufgegeben, auf das Angebot ernsthaft zu reagieren und insbesondere keine Verzögerungstaktiken anzuwenden. Ansonsten wird mit 102 AEUV vereinbar erachtet, dass ein beherrschendes Unternehmen unter den gegebenen Umständen Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz erhebt.