Das Landgericht Berlin hat Ende letzten Jahres ganze 16 Klauseln einer von Apple für seine Produkte verwendeten Herstellergarantie für unzulässig erklärt. Denn der Konzern habe mit einer einjährigen Garantie geworben und darüber hinaus gehende Ansprüche ausgeschlossen. Dies widerspricht eindeutig und offensichtlich den gesetzlichen Gewährleistungsregeln in Deutschland und der EU, die eine Haftung für Produktmängel innerhalb einer Frist von zwei Jahren vorsehen.
Die Garantie wiederum sollte nach den Vorgaben von Apple nur bei „normaler“ Nutzung „nach den „veröffentlichten Richtlinien“ gelten. Einen Mehrwert, wie er sonst als Nebenleistung im Wettbewerb geboten wird, sucht man dabei vergeblich. Gleichzeitig sei es dem Verbraucher überlassen worden, zu beurteilen, was insofern „rechtlich zulässig“ sei. Dazu passt die im Urteil nicht thematisierte Erfahrung, dass die Vertriebspartner von Apple mit dem Erwerb einer Garantieverlängerung werben.
Möglich wurde das Verfahren überhaupt erst durch das gemeinsame Vorgehen europäischer Verbraucherverbände. Als europäischer Kunde eines Apple-Produkts, das unter häufig kritisierten Arbeitsbedingungen in der VR China hergestellt wurde, und dessen Gewinn ebenso häufig als ausgesprochen steuerminimiert kritisiert wird, kann man sich daher in Zukunft getrost an der zweijährigen Gewährleistungsfrist orientieren.