Am 28.03.2014 haben China und Deutschland ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Es soll das derzeit geltende Abkommen von 1985 ersetzen, sobald es von beiden Seiten ratifiziert ist – vermutlich in etwa zwei Jahren. Auch für das neue DBA gilt die Freistellungsmethode, die grundsätzlich vorsieht, dass bestimmte Steuern, die in einem Vertragsstaat erhoben werden, im anderen dann entfallen. Anders als bisher soll das aber nur gelten, sofern die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen. Dienstleistungen sollen künftig im jeweiligen Ausland besteuert werden, wenn sie mehr als 183 Tage dauern. Noch gilt eine 6-Monate-Regelung, die insofern unbefriedigend ist, als in China angefangene Monate als volle Monate gezählt werden. Für fiktive Gewinne verbundener Unternehmen wird die Möglichkeit einer Gewinnberichtigung im Falle der Doppelbesteuerung eingeführt. Die Gewinnung von natürlichen Ressourcen soll nach dem neuen DBA ebenfalls eine Betriebsstätte auslösen. Quellensteuern auf bestimmte Lizenzen sind auf effektiv 6 Prozent gefallen. Ein Quellensteuersatz von 10 Prozent gilt hingegen für Zahlungen für die Nutzung von geistigem Eigentum. Ausschüttungen deutscher Tochtergesellschaften in der VR China werden künftig nur noch mit einer Quellensteuer von 5 Prozent belastet, solange die die Dividenden beziehende Kapitalgesellschaft mit zumindest 25 Prozent am ausschüttenden Unternehmen beteiligt ist. Die Einschaltung einer Holding in Hongkong oder Singapur wird damit hinfällig, denn entsprechende Vereinbarungen zwischen China und denselben sehen ebenfalls 5 Prozent vor.