Teil 3: Partnerschaft
Die Partnerschaft ist die jüngste und flexibelste Form von Niederlassungen in China. Flexibilität herrscht zum einen in Bezug auf die Verteilung der Gewinne, die sich selbst bei einem vertraglichen Gemeinschaftsunternehmen in etwa nach den Anteilen der Gesellschafter zur richten hat. Außerdem kann das vorgesehene Kapital ohne festen Zeitplan eingezahlt werden, also auch erst wenn benötigt. Durch diese Besonderheiten eignet sich die Form der Partnerschaft einerseits für RMB-Investmentfonds. Andererseits können auch kleinere Unternehmen insbesondere im Beratungsbereich und Bereichen, die hierzulande als freie Berufe bekannt sind, von Flexibilität und Einsparungen etwa in puncto Steuer profitieren.
Arten von Partnerschaft
Es gibt drei Arten von Partnerschaften. Die einfache Partnerschaft (普通合伙) ähnelt der deutschen OHG. Sie ist keine juristische Person, sondern ein Zusammenschluss natürlicher und/oder juristischer Personen. Die Haftung liegt insofern bei den Gesellschaftern, die ihre Haftung jedoch im Innenverhältnis beschränken können.
Die Partnerschaft mit begrenzter Haftung (有限合伙) ähnelt insoweit der deutschen KG, als mindestens einer der Gesellschafter unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar ist, während die übrigen nur bis zu ihrer Einlage haften. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter hat allerdings weitreichende Befugnisse, etwa zur Geschäftsführung, Vertretung und Einsicht.
Die spezielle Partnerschaft (特殊普通合伙) ist auf Beratungsunternehmen und freie Berufe zugeschnitten, insofern vergleichbar den deutschen Partnerschaftsgesellschaften. Voraussetzung sind spezielle Berufskenntnisse, etwa die eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Anwalts.
Handlungs- und Rechtsrahmen
Grundlegend ist das Gesetz über Partnerschaften (合伙企业法). Darüber hinaus gelten für ausländisch investierte Partnerschaften diesbezügliche Verwaltungsbestimmungen des Staatsrats (合伙企业登记管理办法; 外商投资合伙企业登记管理规定).
Jegliche Art der Partnerschaft bedarf eines Partnerschaftsvertrags, der nur wenigen festen Regeln zu folgen hat. Zu erwähnen wären nicht abdingbare Einsichts- und Informationsrechte der Partner. Außerdem die Tatsache, dass Eigentumsrechte nur bei Zustimmung aller Partner auf Dritte übertragen werden dürfen. Anders als bei Gemeinschaftsunternehmen sind auch natürliche chinesische Personen zugelassen. Allerdings ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass es bislang kein Gesetz bezüglich Privatinsolvenzen gibt.
Buchhaltung und Steuern
In einer Partnerschaft werden lediglich die Gewinne der Gesellschafter besteuert. Das gilt auch für Partnerschaftsgesellschaften. Nachdem die Partnerschaft kein Steuersubjekt ist, entfällt auch die Körperschaftssteuer. Das gilt allerdings nicht für die beteiligten Partner, sofern sie juristische Personen sind. Die Besteuerung von Zinsen unterliegt nach allgemeinen Regeln der Quellensteuer. Kehrseite der Medaille sind mögliche Probleme beim Erhalt einer Umsatzsteueridentifikationsnummer.