Niederlassungen in China

Teil 4: Freihandelszonen / FTZ

Niederlassungen in Freihandelszonen / Free Trade Zones (FTZ) sind eine weitere Option. Derzeit gibt es vier Freihandelszonen in China, die als Pilotprojekte betrieben werden. Sie befinden sich in Shanghai, Tianjin, Fujian und Guangdong. Transaktionen zwischen Unternehmen auf dem Festland sind umsatzsteuerfrei, verbrauchssteuerfrei und zollfrei. Sie können in Fremdwährung oder RMB abgewickelt werden, gelten allerdings als Ein- oder Ausfuhren. Investitionen werden bereits nach Negativliste behandelt. Ansiedlungen in einer FTZ eignen sich vor allem für Handel und Verarbeitung während Produktionsbetriebe nicht vorgesehen sind.

Jede Zone hat eigene Verwaltungsbestimmungen, für Shanghai etwa gelten die 中国(上海)自由贸易试验区管理办法(市政府令第7号). Sofern nicht aufgrund von Spezialität verdrängt, bleibt ansonsten der Rechtsrahmen bestehen.

Wie auch bereits die Gründung sind viele Abläufe innerhalb der Zonen vereinfacht. So insbesondere Zoll und Logistik sowie der (geplante) Umgang mit einer freien Währungskonvertierbarkeit.

In Shanghai ist bereits eine spezielle Schiedsgerichtsbarkeit etabliert, was dazu dient, Investitionssicherheit und Professionalität zu erhöhen. Auch wurden eigene Buchhaltungsstandards eingeführt. Der Regulierungsrahmen wird beständig angepasst, so dass hier unbedingt auf aktuelle Entwicklungen zu achten ist.

Die Ansiedlung innerhalb einer FTZ ist naturgemäß etwas teurer als anderswo. Auch bleibt ein Restrisiko, dass die Pilotprojekte unversehens abgebrochen werden. Das erscheint allerdings wenig wahrscheinlich, denn der Prozess ihrer Etablierung ist bereits weit fortgeschritten und lokale Regierungen würden gegen eine solche Maßnahme erheblichen Widerstand aufbringen (vgl. Schiedsgerichtsbarkeit).

Teil 5: Hongkong AG / Limited

Eine Private Limited Company by Shares, die hier in Frage kommende Gesellschaftsform, entspricht im Wesentlichen einer englischen Limited und wird nach dem Recht von HK errichtet. Sie ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft (AG) und die meist gewählte Investitionsform in HK. Aus steuerlichen Gründen ist sie eine häufig gewählte Alternative, oftmals zusammen mit einem RO auf dem Festland. Allerdings haben sich die Rahmenbedingungen für diese Kombination seit 2010 verschlechtert, insbesondere was die Überwachung der ROs auf dem Festland angeht.

Es besteht eine Trennung zwischen Anteilseignern und Management, die Anteilseigner sind in ihrer Haftung jeweils auf den Umfang ihrer Anteile beschränkt. Anteile müssen nicht vollständig ausgegeben, sondern können auch für spätere Vorhaben reserviert werden. Ein Wechsel der Anteilseigner hat keinen Einfluss auf das Bestehen einer AG. Zur Finanzierung kann sich eine HK AG einer floating charge vergleichbar dem englischen Recht bedienen. Sie kann Vermögen im In- und Ausland besitzen und am Rechtsverkehr teilnehmen.

Der Handlungsrahmen ist nicht wie in der VR festgelegt. Die Firmensatzung ist meist sehr weit gefasst und regelt die Befugnisse der Direktoren sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft. Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel (lokal oder im Import/Export), sowie die unterschiedlichsten Dienstleistungen sein. Besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen (ähnlich wie in Deutschland) lediglich in einigen Bereichen wie z. B. bei Banken, Börse, Finanzen und Versicherungen.

Personal

Für Personal in HK sind Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Auch der Schriftführer sollte ein offizielles Gehalt bekommen, um steuerlich eine qualifizierte Betriebsstätte zu rechtfertigen. Sollte eine Arbeitserlaubnis für einen ausländischen Angestellten benötigt werden, müsste das Gesellschaftskapital zur Gänze eingezahlt werden.

Buchhaltung und Steuern

Eine Aufstellung von Einkünften ist regelmäßig von Direktoren und Schriftführer beim Companies Registry einzureichen. Ansonsten hat eine AG bestimmte Verzeichnisse zu führen, etwa über Mitglieder, Direktoren, Schriftführer, etc. Es sind bestimmte Versammlungen abzuhalten und ebenso wie deren Beschlüsse zu dokumentieren, vor allem die Jahresversammlung. Sofern man eine 0-Erklärung aufgrund in HK nicht erwirtschafteter Gewinne abgibt, erübrigt sich ein Großteil dieses Aufwands.

Der Steuersatz auf Unternehmensgewinne beträgt derzeit 16,5 Prozent. Für das Steuerjahr 2014/15 kann jedes Unternehmen einen Steuererlass von 75 Prozent mit einer Kappungsgrenze von 10.000 HKD pro Unternehmen geltend machen. Hongkong folgt dem Prinzip der Territorialbesteuerung, d.h. die Besteuerung gewerblicher Einkünfte richtet sich nicht danach, ob das Unternehmen, welches Einkünfte in Hongkong erzielt, auch dort ansässig ist. Vielmehr unterliegen alle Einkünfte, die in Hongkong erzielt werden, unabhängig von der Ansässigkeit oder Nationalität des Unternehmens, dem Steuerrecht Hongkongs. Im Ausland erwirtschaftete Gewinne werden nicht besteuert, ebenso wenig Zinserträge aus Bankguthaben. Dividenden und Veräußerungsgewinne unterliegen keiner Besteuerung Umsatz-, Mehrwert-, Gewerbe und Quellensteuern gibt es nicht. Lediglich eine Stempelsteuer kann noch zusätzlich anfallen. Importzölle bestehen nur auf Luxusgüter und Kraftstoff. Die Regelungen für steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Unkosten sind sehr großzügig.

In HK erwirtschafteter Gewinn wird in der Regel angenommen, wenn
– Ein Büro unterhalten wird, von dem aus verkauft wird
– Lieferanten oder Kunden in HK ansässig sind
– Marketingaktivitäten dort entfaltet werden
– Waren nach HK importiert werden

Für die Besteuerung in Deutschland ist das Außensteuergesetz maßgeblich, denn es existiert noch kein DBA mit HK (Entwurf vorliegend). Wird die Beteiligung an der HK AG von einer deutschen Gesellschaft gehalten, so fällt für Gewinnausschüttungen weder deutsche Körperschafts- noch Gewerbesteuer an. Stattdessen werden in Deutschland steuerpflichtige Gewinne der Muttergesellschaft um pauschal 5 Prozent des Betrags der Auslandsdividende erhöht. Werden die Anteile von einer Privatperson gehalten, so unterliegen Ausschüttungen dem Halbeinkünfteverfahren, d.h. die Hälfte der Dividenden unterfällt der deutschen Einkommenssteuer. Ein Direktor mit Wohnsitz in Deutschland kann allerdings zu einer steuerlich relevanten Betriebsstätte in Deutschland führen.

Speziell für Sourcing bietet sich die Gründung einer Einkaufsgesellschaft an, die nicht nur Qualitätskontrolle, sondern auch direkt Ein- und Verkauf übernimmt. Denn der durch den Weiterverkauf generierte Gewinn unterläge einer deutlich niedrigeren Besteuerung als in Deutschland. Der deutschen Gesellschaft könnten dann z.B. Verkaufsprovisionen gezahlt werden.

Problematisch ist die Hinzurechnungsbesteuerung. Dabei gelten die von der ausländischen Gesellschaft erwirtschafteten Einkünfte als Beteiligungserträge, die der vollumfänglichen Besteuerung in Deutschland unterliegen (ESt bzw. KSt.). Einkünfte einer HK AG werden nach den deutschen Vorschriften ermittelt. Die oben beschriebenen Grundsätze der Steuerbefreiung bzw. das Halbeinkünfteverfahren kommen dann nicht zur Geltung. Immerhin kann die in HK auf Einkünfte gezahlte Steuer auf Antrag angerechnet werden.

Hinzurechnungsbesteuerung tritt ein, wenn (1) deutsche Anteilseigner zu mehr als der Hälfte an der Auslandsgesellschaft beteiligt sind, (2) es sich um ein Niedrigsteuergebiet handelt und (3) nur passive Einkünfte erzielt werden. Die ersten beiden Voraussetzungen dürften erfüllt sein. Einkünfte aus Handel und Dienstleistungen sind grundsätzlich aktiv, es sei denn es besteht eine gesetzlich genau definierte Verflechtung zwischen Anteilseigner und Steuerpflichtigem. Dabei wird nichtsdestotrotz Aktivität angenommen, wenn

– ein qualifizierter Geschäftsbetrieb unterhalten wird
– die ausländische Gesellschaft am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt und
– (Handel) die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe stehenden Person ausübt werden bzw.
– (Dienstleistung) die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausgeübt werden.

Näher dazu §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 AStG. Es empfiehlt sich eine entsprechende Beratung.

Kosten

Die Kosten einer HK Limited sind überschaubar. Solange man keine Miete und Gehälter zahlt, konzentrieren sich die Kosten auf die jährlich zu erneuernde Gewerbeerlaubnis und eine allgemein Jahresabgabe für Gehälter im Insolvenzfall. Damit kommt man auf ein paar Hundert Euro im Jahr.

Exkurs: Offshore Holding

Der Einsatz einer Offshore-Holding, zusätzlich oder ausschließlich, ist eine weitere Alternative. Aus deutscher Perspektive wären etwa eine Zypern-Holding oder eine UK-Gesellschaft denkbar, da diese Staaten steuerlich als EU-Mitgliedsstaaten behandelt werden. Die Kombinationsmöglichkeiten sind hier unbegrenzt und erfordern eine eingehende steuerliche Beratung. Möglichen Einsparungen steht natürlich eine zusätzliche Komplexität gegenüber.