Die Hersteller von Originalausrüstung (OEM) können seit einer Grundsatzentscheidung des Obersten Volksgerichts aufatmen – zumindest teilweise. Ein Freibrief ist das Urteil aber nicht.
Ein fertiges Industrieprodukt besteht heutzutage aus tausenderlei Einzelteilen. Nicht alle dieser Einzelteile, insbesondere Zubehör, lässt der jeweilige Markenhersteller aber in eigener Produktion fertigen. Stattdessen bedient er sich spezialisierter Zulieferer, die in seinem Auftrag und nach seinen Vorgaben die Produktion durchführen und das fertige Teil anliefern. Der Fachbegriff für diese Auftragsherstellung ist Original Equipment Manufacturing (OEM). Sofern der Auftragnehmer auch noch das Design verantwortet handelt es sich um Original Design Manufacturer (ODM).
China galt lange als die Werkbank der Welt und noch heute finden dort die vermutlich weltweit meisten Auftragsproduktionen statt. Reizvoll ist dabei zwar nicht mehr unbedingt der günstigste Preis, jedoch ist die relativ hoch entwickelte Produktionsinfrastruktur in manchen Gegenden von einzigartiger Dichte. Das bedeutet Sourcing mit einer schnellen und umfassenden Verfügbarkeit, auch bei Ausfällen. Als Beispiel mag Foxconn dienen, dessen Produktion für Apple ebenfalls als OEM gilt.
Das Thema Markenschutz bereitet dabei oftmals Probleme. Denn Marken werden territorial geschützt und müssen daher vor Ort registriert werden (näher dazu hier). Genau das haben allerdings auch schon viele lokale Anmelder begriffen. Sie lassen sich ihre Rechte an einer bekannten Marke in China registrieren und gehen dann gegen die eigentlichen Markeninhaber vor, sobald dieser in China aktiv wird. Diesen Markenbesetzern (Trademark Squatters) hat nun das Oberste Volksgericht zumindest in einer Hinsicht Steine vor die Füße geworfen. Es hat entschieden, dass OEM-Produkte dann nicht dem chinesischen Markenschutz unterfallen, wenn sie allein für den Export bestimmt sind (Focker vs. Yahuan wg. Pretul).
Zwar wird damit durchaus an dem Prinzip des First to File (FTF) festgehalten, jedoch argumentiert das Gericht, dass OEM in China allein für den Export nicht als Gebrauch einer Marke angesehen werden kann. Die Aufgabe des Markenrechts sei die Zuordnung der Herkunft von Produkten. Solange die Produkte aber nicht auf dem chinesischen Markt seien, könne es diesbezüglich auch nicht zu einer Unsicherheit kommen. Es liege somit keine Verletzung einer chinesischen Marke vor, wenn das betreffende Produkt erst gar nicht auf den chinesischen Markt gelangt. Diese Rechtsprechung folgt damit unter anderem dem Markenrecht auf Taiwan.
In ähnlich gelagerten Fällen hat es in den letzten Jahren immer wieder unterschiedliche Entscheidungen gegeben. Das obergerichtliche Urteil sorgt daher nicht nur für Erleichterung bei den Betroffenen, sondern auch für Klarheit. Es bedeutet aber auch, das OEM-Produkte aus China, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den chinesischen Markt gelangen, diese Bevorzugung nicht genießen. Es bleibt daher nach wie vor wichtig, vor jeder Aktivität in China die eigenen Markenrechte anzumelden.