Bis Ende des Jahres soll eine weitere Vereinfachung von Unternehmensgründungen umgesetzt werden. Das Büro des Staatsrats hat im Juni 2015 bestimmt (国办发[2015] 50号), dass die beiden grundlegenden Prinzipien 三证合一 (Zusammenführung dreier Genehmigungen) und 一照一号 (Eine Nummer für alles) demnächst landesweit gelten sollen. Die Zahl der Behördengänge soll sich dadurch merklich verringern. Nachdem bereits die Unternehmensrechtsreform von 2014 unter anderem dazu geführt hat, dass die Mindestkapitalanforderungen zumindest auf Landesebene weggefallen sind, wird damit ein weiterer bedeutender Schritt zur Modernisierung und Vereinheitlichung des Registrierungsverfahrens unternommen. Die Prioritäten dabei sind Vereinfachung, Vereinheitlichung, Elektronisierung und Publizität.
Während sich der Registrierungsprozess für inländisch investierte Unternehmen dadurch von etwa 20 auf bis zu 3 Tage verkürzt, sind die Veränderungen für ausländische Investoren dagegen kaum spürbar. Wir möchten die Gelegenheit nutzen, dies beispielhaft am Gründungsablauf für eine chinesische Gmbh mit ausschließlich ausländischer Beteiligung darzustellen. Dies ist nach wie vor die häufigste Form der ausländischen Niederlassung in der VR China. Die Form einer AG bleibt bei dieser Darstellung aufgrund ihrer seltenen Anwendung für ausländisches Kapital außen vor.
Teil 1: Gründung einer chinesischen GmbH
Die Gründung einer chinesischen GmbH mit ausschließlicher ausländischer Beteiligung (外国投资企业) vollzieht sich grundsätzlich in verschiedenen Schritten. Nach den einschlägigen Vorschriften soll ein ausländischer Investor die Antragsdokumente nicht selbst bei den Behörden einreichen, sondern einen speziell lizenzierten chinesischen Agenten einschalten. Gesellschaften mit nur einer (juristischen oder natürlichen) Person als Gesellschafter folgen einigen Sonderregelungen, sind aber problemlos möglich.
1. Als erstes muss die Firma, also der Name, des geplanten Unternehmens bei der zuständigen Handelsbehörde (工商行政管理局) vorregistriert werden. In der Regel müssen dazu folgende Dokumente in chinesischer Sprache bzw. in chinesischer Übersetzung eingereicht werden:
– Standardantragsformular mit drei Alternativvorschlägen
– Kopie des Handelsregisterauszugs des ausländischen Gesellschafters
Der Name besteht aus mehreren Bestandteilen, nämlich Name, Tätigkeit, Sitz und Rechtsform. Rechtlich bindend ist nur die chinesische Bezeichnung. Die Behörde entscheidet innerhalb von zehn Tagen über den Antrag. Wird die Vorregistrierung des Firmennamens genehmigt, stellt die Behörde eine so genannte vorläufige Bescheinigung des Unternehmensnamens aus. Die Firma ist damit für sechs Monate reserviert.
2. Danach ist ein vorläufiges Unternehmenskonto zu eröffnen. Erst nach Abschluss der Registrierung (5) und mit entsprechender Genehmigung wird dann das endgültige Unternehmenskonto eröffnet und das (registrierte) Kapital dorthin überwiesen.
3. Das vorgesehene Unternehmenskapital ist von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
4. Grundsätzlich bedarf es einer Investitionsgenehmigung seitens der zuständigen Niederlassung des Handelsministeriums (商务部) und evtl. der Reformkommission (发展和改革委员会). Denn eine Unternehmensgründung wird als ausländische Investition betrachtet. Insofern sind die verschiedenen Investitionsbestimmungen einschlägig. Auch hier sind Reformen auf dem Weg, die Vereinfachung und Vereinheitlichung vorsehen. Wesentlich bleiben jedoch weiterhin die jeweils aktuellen Investitionskataloge. Dort wird unterschieden zwischen verbotenen, eingeschränkt möglichen und erwünschten Investitionsbereichen.
In manchen Fällen, insbesondere bei Produktionsbetrieben, muss eine Projektgenehmigung der zuständigen Reformkommission eingeholt werden. Ansonsten eine Niederlassungsgenehmigung von der zuständigen Niederlassung des Handelsministeriums bzw. des Wirtschaftsverbindungsbüros. Darüber hinaus bedarf es unter Umständen noch branchenspezifischer Genehmigungen.
Benötigte Unterlagen sind dafür in der Regel:
– Antragsschreiben;
– Projektantragsreport;
– Kopie des Handelsregisterauszugs des Gesellschafters;
– Kopie der Jahresabschlüsse des letzten Geschäftsjahres des Gesellschafters
– Bonitätsbescheinigung des Gesellschafters;
– Letter of Intent mit einer Bank über die Finanzierung des WFOE, falls Bankdarlehen für das Projekt erforderlich sind;
– Kopie der Vorabgenehmigung der Firma, d. h. der vorläufigen Zustimmungsbescheinigung der Firma;
– Evtl. Umweltverträglichkeitsprüfung;
– weitere Unterlagen, die von der Behörde auf der Grundlage des konkreten Falles verlangt werden.
5. Anschließend muss bei der zuständigen Handelsbehörde ein Registrierungsantrag gestellt werden. Dies erfolgt in zwei Schritten, wobei zunächst eine vorläufige Registrierungsgenehmigung und danach ein dauerhafter Gewerbeschein ausgestellt werden.
Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden. In der Regel entscheiden die Behörden innerhalb von drei bis vier Wochen. Die Behörde stellt zunächst eine Zustimmungsbescheinigung aus, mit dem die Machbarkeitsstudie und die Satzung genehmigt werden. Anschließend erfolgt die Ausstellung der Genehmigungsbescheinigung für das Unternehmen.
Innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Zustimmungsbescheinigung muss das Unternehmen bei der zuständigen Handelsbehörde dauerhaft registriert und die Ausstellung des Gewerbescheins beantragt werden. In der Regel nimmt die Ausstellung des Gewerbescheins ca. zwei bis drei Wochen in Anspruch. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ist das WFOE mit dem Datum der Ausstellung des Gewerbescheins als juristische Person gegründet.
Nach der Praxis der Behörden müssen in der Regel folgende Unterlagen eingereicht werden:
– Projektvorschlag sowie Kopie der Genehmigung des Projektvorschlags, soweit erforderlich;
– Original der Vorabgenehmigung der Firma des WFOE
– Original der Machbarkeitsstudie, die Angaben zu den wirtschaftlichen Zielen und der Umsetzung des geplanten Projekts enthält;
– Original der Gesellschaftssatzung;
– Original der von der Reformkommission ausgestellten Zustimmungsbescheinigung;
– notariell beglaubigte und überbeglaubigte Kopie des Handelsregisterauszugs des Gesellschafters;
– Original einer Bonitätsbescheinigung der Bank des ausländischen Gesellschafters;
– Original einer Liste der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates;
– Original der Ernennungsschreiben für Geschäftsführer und Aufsichtsrates;
– Nachweise über die Anmietung oder den geplanten Erwerb eines Grundstücksund/oder Räumlichkeiten am Sitz des WFOE, d. h. Miet- oder Kaufvertrag Kopie der Eigentümerurkunde, aus dem sich der Eigentümer des geplanten Unternehmenssitzes ergibt;
– Sofern die unter den vorstehenden Ziffern genannten Dokumente nicht vom gesetzlichen Vertreter des Gesellschafters unterzeichnet wurden, die Vollmacht seines Vertreters;
– Kopien des Reisepasses des gesetzlichen Vertreters des Gesellschafters;
– Empfangsvollmacht eines in China ansässigen Vertreters;
– notariell beglaubigte und überbeglaubigte Kopie des Handelsregisterauszugs des Gesellschafters;
– Kopien der Reisepässe, Lebensläufe, Kontaktadressen sowie zwei Passfotos des zukünftigen Geschäftsführers und des Aufsichtsrates;
– Diverse Standardformulare, wie z. B. ein Antragsformular für ausländisch investierte Unternehmen, Ernennungsformulare für die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und den General Manager, etc. Diese Standardformulare sind bei der Behörde oder auf der Website der Behörde erhältlich;
– Empfangsvollmacht eines in China ansässigen Vertreters.
Neu ergibt sich durch die eingangs genannte Änderung, dass die Ausstellung einer Steuerbescheinigung und –nummer sowie einer Organisationsnummer nicht mehr gesondert seitens der nationalen und lokalen Steuerbehörden und des Technischen Überwachungsbüros, sondern in einem mit dem Gewebeschein ausgestellt werden.
6. Wie bisher stellen die lokalen Polizeibehörden eine Genehmigung zur Anfertigung eines Unternehmensstempels aus.
7. Schließlich müssen noch Formulare zur Ausstellung von Quittungen und für die Rechnungsstellung beantragt werden.
8. Bevor das Unternehmen operativ tätig werden kann, sind außerdem weitere Anmeldungen nötig, insbesondere beim Statistikamt, der Devisenkontrollbehörde, der Zollbehörde und der Arbeits- und Sozialversicherungsbehörden.
Die oben aufgeführten Dokumente beschreiben den generellen Standard. Jede Behörde hat jedoch ihre eigene Praxis. Das Erfordernis des Mindestkapitals ist zwar entfallen, je nach lokalen Bestimmungen kann jedoch anderes gelten. Tatsächlich ist es sinnvoll, eine chinesische GmbH gut zu kapitalisieren, denn solange eine gewisse Grenze nicht unterschritten wird kann mit dem Kapital gearbeitet werden. Darüber hinaus wäre es steuerlich nachteilhaft, später in großem Umfang Kapital zuzuschießen. Daher sollte eine chinesische GmbH langfristig auf eine eigene Gewinnerzielung ausgerichtet werden. Gewinne können bei Bedarf repatriiert werden, allerdings erst nach der Jahresabschlussprüfung und mit etwas bürokratischem Aufwand.
Als Gesellschafter kommen natürliche und juristische Personen sowie eine Kombination von beidem in Frage. Als juristische Personen kämen die Muttergesellschaft aus Europa oder etwa eine HK-Gesellschaft / Holding in Frage. Eine HK-Mutter kann vor allem aus steuerlichen Gründen und wegen möglicher Gründungserleichterungen Sinn machen. Die steuerlichen Vorteile hängen von vielen unterschiedlichen Faktoren ab und wären entsprechend abzustimmen. Denkbar wäre hier etwa eine zusätzliche Zypern-Holding, weil die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie auf sie Anwendung findet. Die Bürde der ausufernden Bürokratie bei einer Gesellschaftsgründung auf dem Festland wird oft dadurch gemindert, dass sich die Festlandsbehörden mit HK-Gesellschaften auskennen. Den möglichen Einsparungen stünde ein doppelter Aufwand für zwei oder mehr Gesellschaften gegenüber.