Teil 4: Partnerschaft
Die Gründung einer Partnerschaft weist kaum Besonderheiten auf. Partnerschaften mit ausländischer Beteiligung sind eine relativ neue und flexible Möglichkeit der Niederlassung in China (seit 2010). Sie sind in drei Rechtsformen möglich, auf die an andrer Stelle eingegangen wird.
Die Mindestanzahl von Partnern ist 2. Dabei kann es sich um in- oder ausländische natürliche oder juristische Personen handeln. Zur Anmeldung ist eine entsprechende Vereinbarung vorzuweisen. Die gewählte Rechtsform wird Teil des Namens. Die Gründung muss auch hier von einem entsprechenden Agenten vorgenommen werden und ähnelt je nach Rechtform zumeist stark der Registrierung einer GmbH (Teil 1). Erforderlich sind in der Regel die folgenden Dokumente:
– Im Fall natürlicher Personen als Partner entsprechend beglaubigte Kopien von Ausweisdokumenten; im Fall juristischer Personen beglaubigte Gründungsurkunde und Gesellschaftsvertrag (chin. Auslandsvertretung);
– Beglaubigter Nachweis der Sitzadresse;
– Beglaubigtes Empfehlungsschreiben der Bank bzgl. geschäftsführenden Partner;
– Beglaubigte Ausweisekopien vom Geschäftsführer der jeweiligen Mutterunternehmen und der Partner der chinesischen Partnerschaft sowie Fotos und Lebenslauf letzterer;
– Angaben zum (notwendigen eingezahlten) Gesellschaftskapital und vorgesehener Tätigkeitsfelder sowie acht alternative Namensvorschläge;
– Nachweise zur Geschäftsadresse, Kauf- oder Mietvertrag und in letzterem Fall Angaben zum Vermieter.