Lieferungen nach China
Bei Lieferungen nach China besteht das größte Problem mit Betrug in der Zahlungsmoral des Geschäftspartners. Daneben ist auch hier Vorsicht mit den eigenen Schutzrechten geboten.
Neben einer Anzahlung im oben genannten Bereich, auf der man unter allen Umständen bestehen sollte, sind Zahlungen am besten durch Akkreditiv abgesichert. Entsprechende Lieferverträge sollten die wichtigsten Punkte eindeutig klären und vor Ort durchsetzbar sein. Das heißt Schiedsgerichtsbarkeit oder chinesische Gerichtsbarkeit. Daneben besteht auch hier je nach Konstellation die Möglichkeit praktischer Vorsorge. Als Grundhaltung kann man sich dazu vorstellen, dass jedes Produkt im Zweifelsfalle nachzubauen versucht wird. Ebenso kann man sich ausmalen, das Zahlungen ausbleiben könnten, sobald die eigene Assistenz oder Expertise nicht mehr gebraucht werden und das gelieferte Gerät / die gelieferte Anlage auch ohne weiteres Zutun in Gebrauch genommen werden kann.
Gewerbliche Schutzrechte sind ansonsten territorial begrenzt, d.h. solche Schutzrechte sind in China zu registrieren, sofern man sie dort schützen möchte. Auch hier empfiehlt sich ansonsten praktisches Denken. Ebenso wie Know-how und Geschäftsgeheimnisse können derart auch Schutzrechte unter Umständen vor unberechtigten Zugriff bewahrt werden. Sofern ein fertiges Produkt geliefert wird ist dies meist einfacher zu bewerkstelligen, als wenn man etwa Einzelteile vor Ort bezieht und dort auch die Endfertigung durchführen lässt.
Tätigkeiten vor Ort
Nicht selten wird man bei einem China-Engagement eine eigene Niederlassung vor Ort benötigen. In diesem Fall geht die größte Gefahr nicht selten von den eigenen Mitarbeitern vor Ort aus. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um eine Repräsentanz oder um eine GmbH handelt, ob diese für den Handel oder die Produktion zugelassen ist. Die meisten Fälle betreffen hier Mitarbeiter, die sich entweder einzeln oder in Gruppen selbstständig machen. Dabei werden etwa Aufträge umgeleitet und auf das eigene Konto verbucht. Auch vorgekommen sind Fälle von lokalen Managern, die parallel zu ihrer eigenen eigentlichen Tätigkeit eigene Produktionsstätten errichten und in direkte Konkurrenz zum Arbeitgeber treten.
Hierbei ist es natürlich wichtig, die Möglichkeiten des chinesischen Arbeitsrechts voll auszuschöpfen und Mitarbeiter so eng wie möglich in Haftung zu nehmen. Ein Wettbewerbsverbot muss daher nicht nur die Tätigkeit für fremde Arbeitgeber mit umfassen, sondern auch die selbständige Tätigkeit. Verwendete Geschäftsgeheimnisse, Know-how und Schutzrechte sollten entsprechend gekennzeichnet und jede Verantwortung für eine unbefugte Weitergabe hart sanktioniert werden. Von dieser theoretischen Basis ausgehend ist jedoch auch hier die praktische Umsetzung entscheidend.
Vorab zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, das missbräuchliches bzw. betrügerisches Verhalten von Mitarbeitern keineswegs nur chinesische Staatsbürger betreffen muss. Offenbar ist die Verlockung groß, sich vor Ort eine goldene Nase zu verdienen. Denn natürlich geht es bei einem so großen Markt immer auch um recht große Summen. Daher empfehlen sich nicht nur die üblichen Mechanismen externer Kontrolle, die man unter allen Umständen befolgen sollte. Darüber hinaus kann man sich vorstellen, etwa für begrenzte Zeiträume Mitarbeiter des Mutterunternehmens zu einzusetzen. Dabei wäre sicherlich hilfreich, wenn der betreffende Mitarbeiter auch der Landessprache mächtig ist. Oder man könnte an rotierende Verantwortlichkeiten, zumindest an eine effektive Kontrolle der Führungsorgane denken. Denn nicht selten werden ganz einfach die zuständigen Mitarbeiter des Mutterunternehmens als Aufsichtsrat oder Vorstand eingetragen, ohne dass der Geschäftsführer / Manager tatsächlich in seinen Tätigkeiten überwacht wird.