Preisanpassungsklauseln haben das Ziel, die wirtschaftliche Grundlage einer Vertragsbeziehung auch dann zu aufrechtzuerhalten, wenn sich äußere Faktoren zugunsten der einen oder anderen Vertragspartei ändern. Äußere Faktoren in diesem Sinne sind insbesondere volatile Preise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie steigende Kosten für den Einsatz von Arbeitskräften. Sie sind in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) üblich und werden als sinnvolles Element der Vertragsgestaltung angesehen, wenn ein Vertrag über eine längere oder unbestimmte Frist abgeschlossen wird. Als AGB unterliegen solche Klauseln jedoch einer gerichtlichen Kontrolle. Rechtlich müssen sie sich am Preisklauselgesetz (PrKlG) und den §§ 305 ff. BGB messen lassen.
Der BGH hat 2014 zwei richtungweisende Entscheidungen zum Thema gefällt. Die eine betrifft die Preisänderung in einem Energielieferungsvertrag zwischen Unternehmen (VIII ZR 114/13), die andere eine Stoffpreisgleitklausel eines öffentlichen Auftraggebers in einem Bauvertrag (VII ZR 344/13).
Ausgenommen von der gesetzlichen Inhaltskontrolle sind nur solche formularmäßigen Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und die hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen. Kontrollfähig sind daher grundsätzlich nur (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann.
Im Fall des Energielieferungsvertrags hat der BGH klargestellt, dass maßgebliches Unterscheidungskriterium nicht die sprachliche Bezeichnung oder Umschreibung der Klausel sein kann, sondern der durch Auslegung zu bestimmende Inhalt. Der BGH arbeitet in diesem Zusammenhang erstmals Unterscheidungskriterien für die Bestimmung kontrollfreier Ausgangspreise, dessen Höhe sich im konkreten Fall allein aus der Anwendung der Preisfindungsformel im Vertrag ergibt, und kontrollfähiger und in die Zukunft gerichteter Preisanpassungsklauseln heraus. Allerdings sieht er darin keine unangemessene Benachteiligung, sofern der Vertragspartner ein Unternehmen – und nicht Verbraucher – ist, welches große Gasmengen bezieht und daher mit entsprechenden Handelsbräuchen vertraut ist.
Im Fall des Bauvertrags konnte der BGH die Frage der Unterscheidung zwischen (Preis-) Hauptregelung und -Nebenregelung offen lassen, denn das von ihm bejahte Verbot für überraschende Klauseln nach § 305c Abs.1 BGB bezieht sich auf beide. Die Klausel des (öffentlichen) Auftraggebers entstammte dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau und wurde insoweit als nichtig angesehen, als es um den Abzug ersparter Minderaufwendungen des Auftragnehmers ging. Die vorgesehene Herabsetzung der Vergütung sei derart ungewöhnlich, dass der typische Kundenkreis (Bauunternehmen) mit ihnen nicht rechnen müsse. Bei der Berechnung der Vergütung für die der Preisgleitung unterfallenden Stoffe war nach dieser Klausel die Differenz zwischen dem vom Auftraggeber festgesetzten „Marktpreis“ und dem „Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung“ zu berücksichtigen gewesen. Der „Preis zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung“ ist das Produkt aus dem vorgegebenen „Marktpreis“ und dem „Quotienten der Preisindizes (Monat/Jahr) der Erzeugnisse gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbaus bzw. der Verwendung“. Diese Regelung würde nach einer Berechnung des Gerichts dazu führen, dass der Auftragnehmer bei der Bildung seiner Angebotspreise nicht auf die Einkaufspreise zum Zeitpunkt seiner Angebotsabgabe abstellen kann, sondern von dem vom Auftragnehmer festgesetzten Marktpreis auszugehen hat. Bei fallenden Stoffpreisen liefe er andernfalls Gefahr, eine geringere Vergütung als den von ihm aufgewendeten Einkaufspreis zu erhalten. Dies könne sogar dazu führen, dass er für die von ihm erbrachte Leistung keine Gegenleistung erlangt. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung von § 632 BGB muss daher jeder Vertragspartner mit einem näheren Hinweis rechnen, ansonsten führt eine solche Klausel aufgrund Überraschung zu Nichtigkeit. Mit der gleichen Begründung hätte ansonsten Unwirksamkeit auch nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB angenommen werden müssen, denn bei der fraglichen Bestimmung handelt es sich ebenfalls um eine Preisanpassungsklausel.
Die beiden Urteile erweitern die umfassende Judikatur zum Thema um Fälle, bei denen Unternehmen und nicht Verbraucher beteiligt sind. In der Regel bleiben solche eher der Schiedsgerichtsbarkeit vorbehalten. Erkennbar ist dabei einerseits das Bestreben, Umgehungen des AGB-Kontrollrechts zu unterbinden. Andererseits sollen Unternehmen weniger diesbezüglichen gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen können, als Verbraucher. Grundsätzlich bleiben sie an ihre kaufmännischen Beurteilungen und Entscheidungen gebunden, es sei denn eine Preisänderung hat die unvorhersehbare Folge, dass die Gegenleistung für ihre Leistung dadurch faktisch wegfällt.