Ein günstiges Urteil zu erstreiten ist oft schon schwer genug. Damit ist man aber oft erst auf halber Strecke. Denn sofern es die unterlegene Partei dann nicht freiwillig umsetzt, beginnen die weiteren Mühen der Vollstreckung. Das gilt besonders im Ausland. Zumindest innerhalb der EU wurde die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen daher nun erheblich erleichtert. Die überarbeitete EU Verordnung 1215/2012 bestimmt, dass aus EU-ausländischen Entscheidungen ab 2015 wie aus inländischen vollstreckt werden kann. In Deutschland wurde bereits Abschnitt 7 der EuGVVO entsprechend neu gefasst. Die EuGVVO stellt eine umfassende Zuständigkeitsordnung für Zivil- und Handelssachen bereit.
Gerichtsstandsvereinbarungen genießen von jetzt ab ebenso Vorrang. Das war zwar schon immer so, aber bislang musste das an sich zuständige Gericht ein Verfahren aussetzen, falls die andere Partei bereits bei einem anderen Gericht Klage eingereicht hatte. Ein solches Vorgehen wurde nicht selten gewählt, um das Verfahren teilweise erheblich zu verzögern. Neuerdings muss das zuerst angerufene Gericht zugunsten des vereinbarten aussetzen. Die Verordnung gilt weiterhin nicht für Schiedsvereinbarungen, obwohl diese gerade in Handelssachen oft bevorzugt werden. Hier soll den staatlichen Gerichten weiterhin die Autorität zukommen, über das Wohl und Wehe einer Schiedsklausel zu entscheiden. Diese Autorität soll auch nicht durch Prozessführungsverbote (anti-suit injunctions) eingeschränkt werden können. In dieser Hinsicht hätte man sich etwas mehr Stringenz zugunsten der Schiedsgerichtsbarkeit erhoffen können.
Ebenfalls nicht ganz befriedigend ist die Handhabung von Sachverhalten mit Bezug zu Staaten außerhalb der EU. Denn hier richtet sich die Zuständigkeit nach wie vor nach nationalem Recht. Lediglich Verbrauchern und Arbeitnehmern soll ein Verfahren in einem Drittland erspart werden. Dort bereits rechtshängige Verfahren sollen aber Vorrang genießen. Allerdings ist damit selbst für Verbraucher und Arbeitnehmer noch nicht sicher, ob solche Entscheidungen von EU-Gerichten in dem jeweiligen Drittland dann überhaupt umgesetzt werden. Hier sind also nach wie vor entsprechende Erkundigungen notwendig. Es bleibt zu hoffen, dass die EU bis zur nächsten Überarbeitung umfassende Konsultationen mit Drittstaaten unternimmt, um hier zu einem Gleichklang zu gelangen.