Aixtron – Business and Politics

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Die Intervention bei der geplanten Übernahme von Aixtron hat viele Chinesen und ihre Regierung empört. In Deutschland und der EU dagegen macht man sich zunehmen Sorgen vor chinesischen Übernahmen mit strategischer Bedeutung.

Nach einer entsprechenden Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) im Jahr 2008 kann das Bundeswirtschaftsministerium Übernahmen von deutschen Unternehmen nach Zustimmung der Bundesregierung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung untersagen. Das Begriffspaar der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist eine im Verwaltungsrecht übliche Generalklausel, die der gerichtlichen Überprüfung offensteht. Das Begriffspaar ist auch im EU-Recht bekannt. Der bestehende Beurteilungsspielraum einzelner Mitgliedsstaaten darf insofern die gemeinschaftsrechtlichen Grenzen nicht überschreiten. Zu denken sind hier insbesondere an die Kapitalverkehrs- und die Niederlassungsfreiheit.

Das AWG unterscheidet zwischen dem Regelfall des sektorübergreifenden Investitionsprüfverfahrens und dem Verfahren beim ausländischen Erwerb im Bereich sicherheitsrelevanter Industrien. Beide Verfahren greifen jedoch erst ab einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent ein (Sperrminorität).

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Sofern nun also neue Informationen zum Thema Sicherheit aufgetaucht sind, wären diese tatsächlich im gegebenen gesetzlichen Rahmen zu untersuchen. Bei Kuka übrigens war keine solche Prüfung angezeigt, es liegt hier daher bislang auch keine veränderte Haltung vor. Im Fall von Aixtron mag man sich zwar zurecht fragen, warum derartige Hinweise erst in letzter Minute erfolgten. Und natürlich ist es ein interessantes Detail, dass ein chinesisch erstarktes Aixtron seinen Hauptwettbewerber ausgerechnet im Land dieses Informationsgebers fände. Allerdings ist hier ja weder bereits eine Prüfung mit negativem Ergebnis erfolgt, noch wäre ein solch negatives Ergebnis nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.

Von einer solchen Ausgangslage können ausländische Investoren in China nur träumen. Bis heute besteht ein umfassender Investitionskatalog, der zwischen geförderten, beschränkten und verbotenen Branchen unterscheidet. Als verbotene Branchen werden dabei keineswegs nur klassische sicherheitsrelevante Bereiche wie etwa Rüstung aufgezählt. Es finden sich auch der Betrieb von Theatern, Verlagen und Golfplätzen. Und selbstverständlich steht bei einer ablehnenden Entscheidung auch nicht der Rechtsweg offen.

Der freie Marktzugang ist damit in bestimmten Branchen kategorisch ausgeschlossen. Darüber hinaus wird zunehmend über weniger sichtbare bürokratische Hürden und faktische Behinderungen geklagt. Einen Tag nach seinem französischen Amtskollegen pocht daher auch der deutsche Wirtschaftsminister gut hörbar auf Gleichbehandlung in Peking. Das sollte er vor dem beschriebenen Hintergrund durchaus tun, zumal sich auch Unternehmen aus demokratisch verfassten Staaten über politische Unterstützung freuen.

Die Forderung nach einem politischen Vetorecht greift allerdings weit darüber hinaus – auch in puncto EU-Recht. Es soll eingreifen bei industriepolitisch beeinflussten Investitionen, bei staatlicher Subventionierung des Käufers, bei einer Übernahme durch ein staatliches Unternehmen oder bei Direktinvestitionen aus Ländern, die deutschen Unternehmen nur eingeschränkten Marktzugang bieten. Von den US-Behörden wird diese Art des Protektionismus bereits praktiziert. Aber sollen wir vielleicht Moscheen oder den Schleier verbieten, weil es in manchem Ausland umgekehrt ebenso geschieht? Es ist doch gerade die politische Offenheit, die uns in jeder Hinsicht wertvoll macht. Daher muss der Schritt nach vorne in Richtung besserer Bedingungen in China sein, nicht schlechterer bei uns.