Die neuartige Infektionskrankheit Covid-19, zurückgehend auf den besser bekannten Corona-Virus 2019 n-CoV, ist in Deutschland angekommen. Obwohl ihre Ausbreitung erst am Anfang steht, sind für viele Unternehmen bereits Auswirkungen spürbar.
Grundlegend ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches dem Staat weitreichende Eingriffsbefugnisse und Sanktionen erlaubt. Zuständig für die Koordinierung mit den Bundesländern ist das Robert Koch-Institut (RKI), das ebenfalls Konzepte zur Früherkennung ausarbeitet. Verdachtsfälle sind den Gesundheitsämtern oder der Polizei zu melden, nach § 8 IfSG und der CoronaVMeldeV insbesondere von Ärzten, Kliniken und Laboren. Meldeverstöße werden sanktioniert.
Die Gesundheitsämter sind ermächtigt, in solchen Fällen Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit einzuleiten (§ 25 IfSG). Daneben können auch – unter Einschränkung von Grundrechten – alle notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden (§ 16 IfSG). Insbesondere können die Aufenthalts- und Versammlungsfreiheit beschränkt (§ 28 IfSG) und Quarantänemaßnahmen verhängt werden (§ 30 IfSG). Die behördlichen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, Rechtsbehelfe wie z.B. Widerspruch oder Klage gegen unverhältnismäßige Maßnahmen sind möglich.
Bei der Verhängung von beruflichen Tätigkeitsverboten wegen Krankheit und/oder Krankheitsverdacht (§ 31 IfSG) gilt ein Entschädigungsanspruch während der ersten 6 Wochen. Danach wird Krankengeld nach SGB V gewährt. Stehen die betroffenen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis, haben sie gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Sofern ein Arbeitgeber ohne behördliche Anordnung Quarantäne im Unternehmen anordnet, muss er den Lohn grundsätzlich weiterzahlen. Die Beschäftigten können aber verpflichtet sein, vom Homeoffice aus zu arbeiten. Ordnet eine Behörde Quarantäne der Beschäftigten an, muss das Unternehmen den Lohn bis zu 6 Wochen weiterzahlen, das Unternehmen kann sich diese Zahlungen allerdings von der Behörde erstatten lassen.
Sofern Lieferanten aus betroffenen Gebieten nicht liefern oder wenn das Unternehmen die verbleibenden Arbeitsfähigen nicht mehr beschäftigten kann, muss das Unternehmen zwar weiterhin Lohn zahlen, aber es besteht die Möglichkeit Kurzarbeit einzuführen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Diesbezüglich wurden gerade gesetzliche Erleichterungen erlassen.
Untersagt eine Behörde Veranstaltungen, sind Standgebühren und Ticketpreise vom Veranstalter zurückzuerstatten. Sofern allerdings ein Veranstalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen würde, etwa von einem Aussteller wegen des Messeausfalls, könnte er sich insofern exkulpieren, als die Veranstaltung behördlich untersagt wurde. Ohne behördliche Untersagung kommt eine Berufung auf höhere Gewalt (Force Majeure) in Frage, was grundsätzlich auch bei Seuchen und Epidemien eingreift.